Mutterschutz

Den Mutterschutz genießt die werdende Mutter während der Schwangerschaft. Sobald der Arzt die Schwangerschaft festgestellt hat und sie ihren Mutterpass haben müssen sie diesen ihrem Arbeitgeber vorzeigen. Ab diesem Zeitpunkt gilt für sie der Mutterschutz, aber auch für die Frauen die sich noch in der Probezeit befinden, einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Das Mutterschutzgesetz schützt sie und ihr Kind vor den Gefahren durch den Beruf. Das heißt das ihr Arbeitsplatz so gestaltet werden muss, dass die Schwangerschaft nicht gefährdet wird.

Sie sollen nicht mehr schwer heben, nicht den ganzen Tag stehen oder in gebückter Haltung arbeiten. Auch die Arbeit mit gesundheitsschädlichen Stoffen dürfen sie nicht mehr ausüben. Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht überschreiten und auch die Arbeit im Akkord oder am Fließband ist verboten. Wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist einen sicheren Arbeitsplatz für sie zu schaffen, wird sie ihr Arzt eventuell krankschreiben um sie und das ungeborene Kind zu schützen.

Der Kündigungsschutz gilt bis zu vier Monaten nach der Entbindung, die Mutter darf schon zum Ende der Schutzfrist kündigen ohne dabei eine Frist einhalten zu müssen. Nach dem Ende der Schutzfrist muss sie allerdings die vorgeschriebenen Kündigungszeiten einhalten. Während der Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bekommt die Mutter einen Teil des Mutterschaftsgeldes von der Krankenkasse den Rest muss der Arbeitgeber bezahlen. In der Zeit in der Sie Mutterschaftsgeld bekommt ist sie beitragsfrei versichert. Den Antrag auf Abschied in den Mutterschutz stellt sie beim Arbeitgeber.