Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Es gibt einige Tätigkeiten die eine Frau während der Schwangerschaft zum Schutz ihres Kindes nicht ausüben darf. Dafür gibt es das Mutterschutzgesetz, danach muss sich der Arbeitgeber einer schwangeren Frau richten. Eine Schwangere Frau darf keine Tätigkeiten ausüben bei der sie Gegenstände von mehr als 10kg heben muss, sie darf nicht in Nässe, Zugluft oder Kälte beschäftigt werden und auch Tätigkeiten mit giftigen Substanzen oder ionisierenden Strahlen darf sie nicht ausüben.

Wenn eine Frau z.B. als Lackiererin oder Malerin arbeitet und ihr vom Arbeitgeber kein ungefährlicher Arbeitsplatz angeboten werden kann, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie darf in diesem Betrieb nicht mehr weiterarbeiten da es ihrer und der Gesundheit des ungeborenen Kindes schaden könnte, wenn sie den Beruf weiterhin ausübt. Sie bekommt aber weiterhin von ihrem Arbeitgeber das Gehalt bezahlt, wenn er nicht in der Lage ist sie anderweitig einzusetzen. Einer Frau die im Verkauf arbeitet, muss die Möglichkeit geboten werden sich ab und zu hinzusetzen. Für eine Schwangere Frau ist es unzumutbar den ganzen Tag zu stehen.

Wenn der Arbeitgeber dies verbietet kann vom behandelnden Arzt das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Werdende Mütter dürfen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr keine Nachtarbeit verrichten. Ausnahmen gibt es allerdings in der Gastronomie und in der Landwirtschaft. Die Beschäftigung von Schwangeren an Sonn- und Feiertagen ist in allen Berufen verboten. Es gibt individuelle und generelle Beschäftigungsverbote. Die generellen Beschäftigungsverbote sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen vom Arbeitgeber beachtet werden. Die individuellen Beschäftigungsverbote richten sich nach der persönlichen Verfassung der schwangeren Frauen.